Rechtstracker.at

§ 49d VBG

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. I Nr. 87/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49d heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 49d30.09.200131.08.2002 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Freistellung

Paragraph 49 d,

  1. Absatz eins,Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.
  2. Absatz 2,Eine Freistellung nach Absatz eins, kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Forschungszweck

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031262