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§ 49g VBG

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 176/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49g heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 49g01.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 49g30.09.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 176/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verlängerung des Dienstverhältnisses

Paragraph 49 g,

  1. Absatz eins,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
    2. Ziffer 2
      einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
  3. Absatz 3,Eine Verlängerung gemäß Absatz 2, darf nur erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität (Paragraph 98, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002) ausgewiesen ist und
    2. Ziffer 2
      eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.
  4. Absatz 4,Zwei der Experten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40060276