(2)Absatz 2,Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1 Z 1 oder 2, die noch keinen Antrag gemäß Abs. 1 gestellt haben, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 auch dann noch zulässig, wenn die Fristen gemäß § 26 Abs. 6 oder 6a bereits abgelaufen sind. Diesfalls ist eine Anrechnung zusätzlicher Zeiten über die in Abs. 1 genannten Zeiten hinaus ausgeschlossen.Für Vertragsbedienstete nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, die noch keinen Antrag gemäß Absatz eins, gestellt haben, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, auch dann noch zulässig, wenn die Fristen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder 6a bereits abgelaufen sind. Diesfalls ist eine Anrechnung zusätzlicher Zeiten über die in Absatz eins, genannten Zeiten hinaus ausgeschlossen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 51, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)