Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.09.1949 bis 31.07.1999 — BGBl. Nr. 218/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230.09.194931.07.1999 BGBl. Nr. 218/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SprengelbedienstetenV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.09.1949BGBl. Nr. 218/1949

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sprengelbedienstete erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes, jedoch innerhalb des örtlichen Verwaltungsbereiches, für den sie aufgenommen sind, den Ersatz der Reisekosten - allenfalls ein Kilometergeld - sowie eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt für die ersten acht Tage für Verheiratete und Ledige 100 vH, ab dem neunten Tage für Verheiratete 50 vH, für Ledige 25 vH der ungekürzten Reisezulage, die den für einen bestimmten Dienstort aufgenommenen Vertragsbediensteten der gleichen Entlohnungsgruppe im Falle einer auswärtigen Dienstverrichtung nach den jeweils geltenden Vorschriften zukommt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch lediger Sprengelbediensteter auf die im Absatz eins, festgesetzte Aufwandsentschädigung erlischt nach Ablauf einer vierwöchigen Dienstverrichtung an demselben Orte. Wenn jedoch dem ledigen Sprengelbediensteten nach Ablauf dieses Zeitraumes aus Dauerverpflichtungen, wie Wohnungsmiete, Unterhaltsverpflichtung und dergleichen, in seinem Wohnorte Kosten erwachsen, kann ihm hiefür eine Aushilfe bis zum Höchstausmaß der nach Absatz eins, gebührenden Aufwandsentschädigung gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die Aufwandsentschädigung nach Absatz eins, oder die Aushilfe nach Absatz 2, ist einzustellen, wenn die Dienstverrichtung an demselben Ort drei Monate gedauert hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008117

Dokumentnummer

NOR12092825

Alte Dokumentnummer

N61949100730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/218/P2/NOR12092825