Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SprengelbedienstetenV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sprengelbedienstete erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes, jedoch innerhalb des örtlichen Verwaltungsbereiches, für den sie aufgenommen sind, den Ersatz der Reisekosten - allenfalls ein Kilometergeld - sowie eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt für die ersten acht Tage für Verheiratete und Ledige 100 vH, ab dem neunten Tage für Verheiratete 50 vH, für Ledige 25 vH der ungekürzten Reisezulage, die den für einen bestimmten Dienstort aufgenommenen Vertragsbediensteten der gleichen Entlohnungsgruppe im Falle einer auswärtigen Dienstverrichtung nach den jeweils geltenden Vorschriften zukommt.
(2)Absatz 2,Der Anspruch lediger Sprengelbediensteter auf die im Abs. 1 festgesetzte Aufwandsentschädigung erlischt nach Ablauf einer vierwöchigen Dienstverrichtung an demselben Orte. Wenn jedoch dem ledigen Sprengelbediensteten nach Ablauf dieses Zeitraumes aus Dauerverpflichtungen, wie Wohnungsmiete, Unterhaltsverpflichtung und dergleichen, in seinem Wohnorte Kosten erwachsen, kann ihm hiefür eine Aushilfe bis zum Höchstausmaß der nach Abs. 1 gebührenden Aufwandsentschädigung gewährt werden.Der Anspruch lediger Sprengelbediensteter auf die im Absatz eins, festgesetzte Aufwandsentschädigung erlischt nach Ablauf einer vierwöchigen Dienstverrichtung an demselben Orte. Wenn jedoch dem ledigen Sprengelbediensteten nach Ablauf dieses Zeitraumes aus Dauerverpflichtungen, wie Wohnungsmiete, Unterhaltsverpflichtung und dergleichen, in seinem Wohnorte Kosten erwachsen, kann ihm hiefür eine Aushilfe bis zum Höchstausmaß der nach Absatz eins, gebührenden Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3)Absatz 3,Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder die Aushilfe nach Abs. 2 ist einzustellen, wenn die Dienstverrichtung an demselben Ort drei Monate gedauert hat.Die Aufwandsentschädigung nach Absatz eins, oder die Aushilfe nach Absatz 2, ist einzustellen, wenn die Dienstverrichtung an demselben Ort drei Monate gedauert hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12092825
Alte Dokumentnummer
N61949100730