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Art. 14

Fassungen
ab 20.04.1948 — BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute20.04.1948 BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

20.04.1948BGBl. Nr. 223/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/01 Internationale Arbeitsorganisation

Text

Kapitel römisch zwei – Verfahren

Artikel 14

Ziffer eins Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Tagungen der Konferenz; dabei prüft er alle Vorschläge, die von der Regierung eines Mitgliedes, von einem der in Artikel 3 bezeichneten maßgebenden Verbände oder von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechtes hiezu gemacht werden.

Ziffer 2 Der Verwaltungsrat stellt Regeln auf, die eine gründliche technische Vorbereitung und eine angemessene Zurateziehung der hauptsächlich beteiligten Mitglieder durch eine vorbereitende technische Konferenz oder auf andere zweckdienliche Weise vor der Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz sicherstellen.

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266035

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/223/A14/NOR40266035