Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1949Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/01 Internationale Arbeitsorganisation
Text
Kapitel II – VerfahrenKapitel römisch zwei – Verfahren
Artikel 14
1.Ziffer eins Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Tagungen der Konferenz; dabei prüft er alle Vorschläge, die von der Regierung eines Mitgliedes, von einem der in Artikel 3 bezeichneten maßgebenden Verbände oder von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechtes hiezu gemacht werden.
2.Ziffer 2 Der Verwaltungsrat stellt Regeln auf, die eine gründliche technische Vorbereitung und eine angemessene Zurateziehung der hauptsächlich beteiligten Mitglieder durch eine vorbereitende technische Konferenz oder auf andere zweckdienliche Weise vor der Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40266035