Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1949Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/01 Internationale Arbeitsorganisation
Text
Artikel 15
1.Ziffer eins Der Generaldirektor versieht das Amt des Generalsekretärs der Konferenz; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung allen Mitgliedern und durch ihre Vermittlung den Delegierten, die nicht Regierungsvertreter sind, nach ihrer Ernennung zugehen zu lassen.
2.Ziffer 2 Die Berichte über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung sind den Mitgliedern so zeitig zuzustellen, daß diese sie vor der Konferenz ausreichend prüfen können. Der Verwaltungsrat stellt für diesen Zweck Regeln auf.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266036