Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1949Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/01 Internationale Arbeitsorganisation
Text
Artikel 16
1.Ziffer eins Die Regierung eines jeden Mitgliedes hat das Recht, gegen die Aufnahme eines oder mehrerer der vorgesehenen Gegenstände in die Tagesordnung der Konferenz Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist in einer Denkschrift zu begründen, die an den Generaldirektor zu richten und von ihm den Mitgliedern der Organisation mitzuteilen ist.
2.Ziffer 2 Die beanstandeten Gegenstände bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen so beschließt.
3.Ziffer 3 Jede Frage, deren Prüfung die Konferenz außerhalb des im vorigen Absatz vorgesehenen Verfahrens ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit beschließt, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40266037