Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 20.04.1948 — BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute20.04.1948 BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

20.04.1948BGBl. Nr. 223/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/01 Internationale Arbeitsorganisation

Text

Artikel 16

Ziffer eins Die Regierung eines jeden Mitgliedes hat das Recht, gegen die Aufnahme eines oder mehrerer der vorgesehenen Gegenstände in die Tagesordnung der Konferenz Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist in einer Denkschrift zu begründen, die an den Generaldirektor zu richten und von ihm den Mitgliedern der Organisation mitzuteilen ist.

Ziffer 2 Die beanstandeten Gegenstände bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen so beschließt.

Ziffer 3 Jede Frage, deren Prüfung die Konferenz außerhalb des im vorigen Absatz vorgesehenen Verfahrens ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit beschließt, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/223/A16/NOR40266037