Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1954Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1954,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
69/01 Internationale Arbeitsorganisation
Text
Artikel 36
Abänderungen an dieser Verfassung, die von der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden, Delegierten beschlossen worden sind, treten in Kraft, sobald zwei Drittel der Mitglieder der Organisation sie ratifiziert oder angenommen haben. Dabei müssen diese zwei Drittel fünf der zehn Mitglieder einschließen, die im Verwaltungsrat als Mitglieder vertreten sind, denen nach Artikel 7, Absatz 3, dieser Verfassung wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40266435