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Art. 37

Fassungen
ab 20.04.1948 — BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute20.04.1948 BGBl. Nr. 223/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

20.04.1948BGBl. Nr. 223/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/01 Internationale Arbeitsorganisation

Text

Artikel 37

Ziffer eins Alle Streitfragen und Schwierigkeiten in der Auslegung dieser Verfassung und der später von den Mitgliedern auf Grund dieser Verfassung abgeschlossenen Übereinkommen unterliegen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes.

Ziffer 2 Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels kann der Verwaltungsrat Regeln aufstellen und der Konferenz zur Genehmigung vorlegen für die Schaffung eines Gerichtes zur raschen Erledigung jeder sich bei der Auflegung eines Übereinkommens ergebenden Frage oder Schwierigkeit, die dem Gericht vom Verwaltungsrat oder nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden kann. Jedes auf Grund dieses Artikels geschaffene Gericht ist an alle rechtswirksamen Urteile und Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofes gebunden. Jeder von einem solchen Gericht gefällte Spruch ist den Mitgliedern der Organisation bekanntzugeben und jede Stellungnahme der Mitglieder zu dem Spruch der Konferenz vorzulegen.

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266061

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/223/A37/NOR40266061