Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1949Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung eines jener Übereinkommen, und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schließt neue Ratifikationen der bezeichneten Übereinkommen nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40004315