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Art. 8

Fassungen
ab 31.03.1949 — BGBl. Nr. 224/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute31.03.1949 BGBl. Nr. 224/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 8

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist;
  2. Litera b
    vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 In jedem Falle bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008119

Dokumentnummer

NOR40004316

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/224/A8/NOR40004316