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Art. 9

Fassungen
ab 31.03.1949 — BGBl. Nr. 224/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute31.03.1949 BGBl. Nr. 224/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9

Die englische und die französische Fassung dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise authentisch.

Der vorstehende Text ist der authentische Wortlaut des auf der neunundzwanzigsten Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, welche in Montreal stattgefunden hat und am neunten Oktober 1946 für geschlossen erklärt worden ist, in gehöriger Weise angenommenen Übereinkommens.

Zur Urkund dessen haben wir am ersten November 1946 unsere Unterschriften beigesetzt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnenden)

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008119

Dokumentnummer

NOR40004317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/224/A9/NOR40004317