Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1949Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Die Zahl der Aufsichtsbeamten muß ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung:
der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere
der Zahl, der Natur, der Größe und des Standortes der unterstellten Betriebe;
der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;
des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist;
der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe;
der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR40005880