Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 30.04.1950 — BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute30.04.1950 BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

30.04.1950BGBl. Nr. 225/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 10

Die Zahl der Aufsichtsbeamten muß ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung:

  1. Litera a
    der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere
    1. Litera i
      der Zahl, der Natur, der Größe und des Standortes der unterstellten Betriebe;
    2. Sub-Litera, i, i
      der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;
    3. iii
      des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist;
  2. Litera b
    der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe;
  3. Litera c
    der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/225/A10/NOR40005880