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Art. 9

Fassungen
ab 30.04.1950 — BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute30.04.1950 BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

30.04.1950BGBl. Nr. 225/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9

Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschließlich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Maßnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005879

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/225/A9/NOR40005879