Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 30.04.1950 — BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute30.04.1950 BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

30.04.1950BGBl. Nr. 225/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 19

Ziffer eins Die Aufsichtsbeamten oder die örtlichen Dienststellen der Arbeitsaufsicht sind verpflichtet, der zentralen Aufsichtsbehörde regelmäßig allgemeine Berichte über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vorzulegen.

Ziffer 2 Diese Berichte sind in der von der Zentralbehörde vorgeschriebenen Weise zu verfassen und haben Gegenstände zu behandeln, die von ihr von Zeit zu Zeit festgesetzt werden. Sie sind mindestens so oft, wie es die Zentralbehörde vorschreibt, jedenfalls aber mindestens einmal im Jahre vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005889

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/225/A19/NOR40005889