Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 30.04.1950 — BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute30.04.1950 BGBl. Nr. 225/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

30.04.1950BGBl. Nr. 225/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 20

Ziffer eins Die zentrale Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der ihr unterstellten Dienststellen der Arbeitsaufsicht.

Ziffer 2 Diese Jahresberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Schluß des Berichtsjahres, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten, zu veröffentlichen.

Ziffer 3 Ausfertigungen der Jahresberichte sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Veröffentlichung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/225/A20/NOR40005890