Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1949Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1949,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:
Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist;
Personal der Arbeitsaufsicht;
Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;
Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;
Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen;
Statistik der Betriebsunfälle;
Statistik der Berufskrankheiten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR40005891