(2)Absatz 2,Für eine Entschädigung nichtständiger Hochschulassistenten, die infolge eines Dienstunfalles vermindert erwerbsfähig geworden und aus dem Dienste ohne Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschieden sind, wird durch Abschluß eines Privatversicherungs-Vertrages vorgesorgt, der ihnen durchschnittlich dieselben Leistungen zu erbringen hat, die die gesetzliche Unfallversicherung gewährt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,)