Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulassistentengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
Ist auf Bezugsansprüche, die nach dem 31.1.1956 liegende Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 93 Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956)Ist auf Bezugsansprüche, die nach dem 31.1.1956 liegende Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Nichtständige Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, erhalten eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb Monatsgehältern.
(2)Absatz 2,Nichtständige Hochschulassistenten, die nach § 5, Abs. (2), lit. a, weiterbestellt wurden, erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.Nichtständige Hochschulassistenten, die nach Paragraph 5,, Abs. (2), Litera a,, weiterbestellt wurden, erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
NOR12092834
Alte Dokumentnummer
N6194910884T