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§ 5

Fassungen
ab 21.09.1949 — BGBl. Nr. 215/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute21.09.1949 BGBl. Nr. 215/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.09.1949BGBl. Nr. 215/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Schriftlicher Prüfungsabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung, für die sechs Stunden festgesetzt werden, findet unter Aufsicht von Amtstierärzten der Veterinär-Fachabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft statt.
  2. Absatz 2,Die Prüfung erstreckt sich auf die Bearbeitung von Fragen aus einem der im Paragraph 4, angeführten Prüfungsgegenstände, welche vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ausgewählt werden. Sie sollen womöglich Aufgaben aus der Praxis sein oder in der Bearbeitung von Verwaltungsakten bestehen.
  3. Absatz 3,Jeder Prüfling zieht seine Fragen.
  4. Absatz 4,Die Einsichtnahme in Rechtsvorschriften ist gestattet, jedoch ist dies vom Prüfling auf der Arbeit zu vermerken und vom Aufsichtsbeamten zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Während der Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeit ist das Verlassen des Prüfungsraumes auf längere Zeit nicht gestattet.
  6. Absatz 6,Die Prüfungsarbeit ist vom Prüfling zu unterschreiben und vom Aufsichtsorgan unter Beifügen des Zeitpunktes der Abgabe zu übernehmen.

Schlagworte

Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12092816

alte Dokumentnummer

N61949100640