(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt nachstehende Prüfungsgegenstände: Veterinärwesen und Tierschutz, allgemeine und spezielle Seuchenlehre sowie Toxikologie, Pharmakognosie und Apothekenwesen (§ 4 Abs.1 Punkt 1, 2 und 5), sowohl theoretisch als auch praktisch. In klinischer Seuchenlehre hat auch eine besondere Prüfung über Seuchen bei Klauentieren stattzufinden. Außerdem ist der Prüfling noch aus einem der Gegenstände: Fleischhygiene, Lebensmittel tierischer Herkunft und Schlachthofkunde oder Milchhygiene, Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Fütterungslehre und Futtermittelkunde oder Tierzucht und Tierhaltung oder gerichtliche Veterinärmedizin (§ 4 Abs.1 Punkt 3, 4, 6 und 7), sowohl theoretisch als auch praktisch zu prüfen. Die Bestimmung dieses Prüfungsgegenstandes obliegt dem Vorsitzenden. Dieser bestimmt auch die Dauer dieser Teilprüfungen.Die mündliche Prüfung umfaßt nachstehende Prüfungsgegenstände: Veterinärwesen und Tierschutz, allgemeine und spezielle Seuchenlehre sowie Toxikologie, Pharmakognosie und Apothekenwesen (Paragraph 4, Absatz eins, Punkt 1, 2 und 5), sowohl theoretisch als auch praktisch. In klinischer Seuchenlehre hat auch eine besondere Prüfung über Seuchen bei Klauentieren stattzufinden. Außerdem ist der Prüfling noch aus einem der Gegenstände: Fleischhygiene, Lebensmittel tierischer Herkunft und Schlachthofkunde oder Milchhygiene, Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Fütterungslehre und Futtermittelkunde oder Tierzucht und Tierhaltung oder gerichtliche Veterinärmedizin (Paragraph 4, Absatz eins, Punkt 3, 4, 6 und 7), sowohl theoretisch als auch praktisch zu prüfen. Die Bestimmung dieses Prüfungsgegenstandes obliegt dem Vorsitzenden. Dieser bestimmt auch die Dauer dieser Teilprüfungen.