Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 21.09.1949 — BGBl. Nr. 215/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute21.09.1949 BGBl. Nr. 215/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.09.1949BGBl. Nr. 215/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mündlicher Prüfungsabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt nachstehende Prüfungsgegenstände: Veterinärwesen und Tierschutz, allgemeine und spezielle Seuchenlehre sowie Toxikologie, Pharmakognosie und Apothekenwesen (Paragraph 4, Absatz eins, Punkt 1, 2 und 5), sowohl theoretisch als auch praktisch. In klinischer Seuchenlehre hat auch eine besondere Prüfung über Seuchen bei Klauentieren stattzufinden. Außerdem ist der Prüfling noch aus einem der Gegenstände: Fleischhygiene, Lebensmittel tierischer Herkunft und Schlachthofkunde oder Milchhygiene, Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Fütterungslehre und Futtermittelkunde oder Tierzucht und Tierhaltung oder gerichtliche Veterinärmedizin (Paragraph 4, Absatz eins, Punkt 3, 4, 6 und 7), sowohl theoretisch als auch praktisch zu prüfen. Die Bestimmung dieses Prüfungsgegenstandes obliegt dem Vorsitzenden. Dieser bestimmt auch die Dauer dieser Teilprüfungen.
  2. Absatz 2,Insbesondere hat jeder Prüfling die Obduktion einer Tierleiche und die klinische Untersuchung eines Tieres durchzuführen sowie ein dazugehöriges Gutachten zu verfassen.
  3. Absatz 3,Für die Ausarbeitung der im mündlichen Prüfungsabschnitte vorgesehenen schriftlichen Arbeiten ist vom Vorsitzenden über Vorschlag des Prüfers ein entsprechender Zeitraum festzusetzen.

Schlagworte

Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12092817

alte Dokumentnummer

N61949100650