Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 21.09.1949 — BGBl. Nr. 215/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute21.09.1949 BGBl. Nr. 215/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.09.1949BGBl. Nr. 215/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Beurteilung der Prüfungsergebnisse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse der Einzelprüfungen und das Gesamtergebnis sind „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu beurteilen. Das Gesamtergebnis ist dann als „mit Auszeichnung bestanden“ zu beurteilen, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsgegenstände dieses Kalkül aufweisen; die Beurteilung lautet auf „nicht bestanden“, wenn der Prüfling dieses Kalkül entweder bei der schriftlichen Prüfungsarbeit oder auch nur in einem der Prüfungsgegenstände des mündlichen Prüfungsabschnittes erhalten hat.
  2. Absatz 2,Erkrankt ein Prüfling während der Prüfung oder wird ihm die weitere Teilnahme durch zwingende Gründe unmöglich gemacht, so entscheidet der Vorsitzende, inwieweit die Prüfung als abgelegt anzusehen oder inwieweit sie nachzuholen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12092839

alte Dokumentnummer

N61949123080