Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 21.09.1949 — BGBl. Nr. 215/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute21.09.1949 BGBl. Nr. 215/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.09.1949BGBl. Nr. 215/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wiederholung der Prüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn der Prüfling nur im schriftlichen Prüfungsabschnitte oder im mündlichen Prüfungsabschnitte in höchstens einem Gegenstand nicht entsprochen hat und die Prüfung im nächsten, spätestens im übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich die Wiederholung auf den schriftlichen Prüfungsabschnitt oder im mündlichen Prüfungsabschnitt auf den Gegenstand, in welchem nicht entsprochen wurde. Hat er aber bei der schriftlichen und in einem oder mehreren Gegenständen bei der mündlichen Prüfung oder in mehr als zwei Gegenständen bei der mündlichen Prüfung nicht entsprochen, so hat er die ganze Prüfung zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr seit der letzten Prüfung – zu gestatten.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12092818

Alte Dokumentnummer

N61949100660