Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1949Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Wiederholung der Prüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wenn der Prüfling nur im schriftlichen Prüfungsabschnitte oder im mündlichen Prüfungsabschnitte in höchstens einem Gegenstand nicht entsprochen hat und die Prüfung im nächsten, spätestens im übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich die Wiederholung auf den schriftlichen Prüfungsabschnitt oder im mündlichen Prüfungsabschnitt auf den Gegenstand, in welchem nicht entsprochen wurde. Hat er aber bei der schriftlichen und in einem oder mehreren Gegenständen bei der mündlichen Prüfung oder in mehr als zwei Gegenständen bei der mündlichen Prüfung nicht entsprochen, so hat er die ganze Prüfung zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr seit der letzten Prüfung – zu gestatten.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Dokumentnummer
NOR12092818
Alte Dokumentnummer
N61949100660