Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsüberleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 4. Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse an die im § 2 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Höhe wird stufenweise durchgeführt. Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am 1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassende Verordnungen der Bundesregierung festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Pensionsparteien weiterhin Vorschußzahlungen nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes. Diese Vorschußzahlungen gelten die Ansprüche der Pensionsparteien ab. Paragraph 4, Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse an die im Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes vorgesehene Höhe wird stufenweise durchgeführt. Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am 1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassende Verordnungen der Bundesregierung festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Pensionsparteien weiterhin Vorschußzahlungen nach Paragraph 3,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes. Diese Vorschußzahlungen gelten die Ansprüche der Pensionsparteien ab.
Schlagworte
§ 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945
Dokumentnummer
NOR12092850
Alte Dokumentnummer
N6194912658H