Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsüberleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
II. Hauptstück.römisch zwei. Hauptstück.
§ 9. Den nach § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes wiederverwendeten Ruhestandsbeamten des Bundes ist die Zeit der Wiederverwendung für den Hundertsatz des Ruhegenusses bis zur Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage anzurechnen, wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt. Paragraph 9, Den nach Paragraph 10,, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes wiederverwendeten Ruhestandsbeamten des Bundes ist die Zeit der Wiederverwendung für den Hundertsatz des Ruhegenusses bis zur Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage anzurechnen, wenn sie die Dauer eines Jahres übersteigt.
Schlagworte
§ 10 Abs. 3 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945
Dokumentnummer
NOR12092855
Alte Dokumentnummer
N6194912663H