Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
§ 1. Diese Verordnung gilt für die nachstehend angeführten Pensionsparteien der Österreichischen Bundesbahnen und ihrer Betriebsvorgänger, sofern sie zu dem im § 123, Abs. (1), Z. 3 und Z. 4, des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928, angeführten Personenkreis gehören oder ihre Pensionsansprüche auf den Bestimmungen der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" (Dienstvorschrift A 5) beruhen, sowie für die diesen Personen gleichgestellten Pensionsparteien; für alle diese Personen aber nur dann, wenn sie bisher nicht unter die Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/1947, gefallen sind. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die nachstehend angeführten Pensionsparteien der Österreichischen Bundesbahnen und ihrer Betriebsvorgänger, sofern sie zu dem im Paragraph 123,, Abs. (1), Ziffer 3 und Ziffer 4,, des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105 aus 1928,, angeführten Personenkreis gehören oder ihre Pensionsansprüche auf den Bestimmungen der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" (Dienstvorschrift A 5) beruhen, sowie für die diesen Personen gleichgestellten Pensionsparteien; für alle diese Personen aber nur dann, wenn sie bisher nicht unter die Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263 aus 1947,, gefallen sind.
Personen, auf die § 10, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/1945, Anwendung findet;Personen, auf die Paragraph 10,, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134 aus 1945,, Anwendung findet;
Personen, die nach § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien, sei es als Empfänger eines Ruhegenusses, sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses zu übernehmen sind;Personen, die nach Paragraph 10,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien, sei es als Empfänger eines Ruhegenusses, sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses zu übernehmen sind;
Personen, die nach § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt oder durch Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden worden sind oder werden, sowie die Hinterbliebenen nach diesen Personen, wenn ihnen ein Pensionsanspruch nach der Dienstvorschrift A 5 zusteht;Personen, die nach Paragraph 8,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt oder durch Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden worden sind oder werden, sowie die Hinterbliebenen nach diesen Personen, wenn ihnen ein Pensionsanspruch nach der Dienstvorschrift A 5 zusteht;
Hinterbliebene nach Personen, die nur wegen ihres Ablebens nicht mehr nach § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt oder durch Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden werden konnten, wenn ihnen ein Pensionsanspruch nach der Dienstvorschrift A 5 zusteht.Hinterbliebene nach Personen, die nur wegen ihres Ablebens nicht mehr nach Paragraph 8,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt oder durch Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden werden konnten, wenn ihnen ein Pensionsanspruch nach der Dienstvorschrift A 5 zusteht.