Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
11.12.1949 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 267/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.12.194931.08.2002 BGBl. Nr. 267/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.12.1949BGBl. Nr. 267/1949

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Abschnitt römisch eins.

Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die nachstehend angeführten Pensionsparteien der Österreichischen Bundesbahnen und ihrer Betriebsvorgänger, sofern sie zu dem im Paragraph 123,, Abs. (1), Ziffer 3 und Ziffer 4,, des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105 aus 1928,, angeführten Personenkreis gehören oder ihre Pensionsansprüche auf den Bestimmungen der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" (Dienstvorschrift A 5) beruhen, sowie für die diesen Personen gleichgestellten Pensionsparteien; für alle diese Personen aber nur dann, wenn sie bisher nicht unter die Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263 aus 1947,, gefallen sind.

  1. Litera a
    Personen, auf die Paragraph 10,, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134 aus 1945,, Anwendung findet;
  2. Litera b
    Personen, die nach Paragraph 10,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien, sei es als Empfänger eines Ruhegenusses, sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses zu übernehmen sind;
  3. Litera c
    Personen, die nach Paragraph 8,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt oder durch Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden worden sind oder werden, sowie die Hinterbliebenen nach diesen Personen, wenn ihnen ein Pensionsanspruch nach der Dienstvorschrift A 5 zusteht;
  4. Litera d
    Hinterbliebene nach Personen, die nur wegen ihres Ablebens nicht mehr nach Paragraph 8,, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt oder durch Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden werden konnten, wenn ihnen ein Pensionsanspruch nach der Dienstvorschrift A 5 zusteht.

Gesetzesnummer

10008124

Dokumentnummer

NOR12092840

Alte Dokumentnummer

N6194912540R