Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
65/03 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 3. Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse auf die im § 2 dieser Verordnung vorgesehene Höhe wird stufenweise durchgeführt. Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am 1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassende Verordnungen der Bundesregierung festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die im § 1 dieser Verordnung genannten Pensionsparteien weiterhin Vorschußzahlungen nach § 3, Abs, (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes. Die Punkte 78 bis 80 der Dienstvorschrift A 5 sind anzuwenden. Die Vorschußzahlungen gelten die Ansprüche der Pensionsparteien ab. Paragraph 3, Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse auf die im Paragraph 2, dieser Verordnung vorgesehene Höhe wird stufenweise durchgeführt. Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am 1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassende Verordnungen der Bundesregierung festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die im Paragraph eins, dieser Verordnung genannten Pensionsparteien weiterhin Vorschußzahlungen nach Paragraph 3,, Abs, (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes. Die Punkte 78 bis 80 der Dienstvorschrift A 5 sind anzuwenden. Die Vorschußzahlungen gelten die Ansprüche der Pensionsparteien ab.
Dokumentnummer
NOR12092842
Alte Dokumentnummer
N6194912542R