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Art. 4

Fassungen
ab 10.11.1952 — BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute10.11.1952 BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.11.1952BGBl. Nr. 20/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 4

Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen zur Durchführung dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    müssen
    1. Litera i
      allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden,
    2. Sub-Litera, i, i
      die mit der Durchführung betrauten Personen bezeichnen,
    3. iii
      vorschreiben, daß die Arbeitnehmer durch gut sichtbare Anschläge in den Betrieben oder an den anderen Arbeitsstellen über ihre Arbeitsbedingungen zu unterrichten sind,
  2. Litera b
    müssen, falls die Durchführung nicht durch andere wirksame Maßnahmen sichergestellt ist, vorschreiben
    1. Litera i
      die Führung zweckentsprechender Aufzeichnungen über die von den beteiligten Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit und die ihnen ausbezahlten Löhne,
    2. Sub-Litera, i, i
      eine zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung ausreichende Aufsicht.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008131

Dokumentnummer

NOR40081986

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/20/A4/NOR40081986