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Art. 5

Fassungen
ab 10.11.1952 — BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute10.11.1952 BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.11.1952BGBl. Nr. 20/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

Ziffer eins Die Verletzung der Einhaltung und Anwendung der in die öffentlichen Verträge aufgenommenen Arbeitsklauseln ist durch Ausschluß von der Auftragsvergebung oder auf andere Weise angemessen zu bestrafen.

Ziffer 2 Durch Einbehaltungen auf die vertraglich geschuldeten Zahlungen oder durch andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß die beteiligten Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Löhne erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008131

Dokumentnummer

NOR40081987

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/20/A5/NOR40081987