Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1952Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
1.Ziffer eins Die Pfändung oder Abtretung des Lohnes ist nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zulässig, welche die Gesetzgebung vorschreibt.
2.Ziffer 2 Der Lohn ist in dem für den Unterhalt des Arbeitnehmers und seiner Familie notwendig erachteten Ausmaße gegen Pfändung oder Abtretung zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40082011