Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1952Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
1.Ziffer eins Im Falle des Konkurses oder der gerichtlichen Liquidation eines Unternehmens gelten die dort beschäftigten Arbeitnehmer als bevorrechtete Gläubiger in bezug auf die Löhne, die ihnen für ihre Dienstleistung während eines dem Konkurs oder der Liquidation vorangehenden, durch die Gesetzgebung bemessenen Zeitabschnittes gebühren oder in bezug auf die Löhne, die einen durch die Gesetzgebung festgesetzten Betrag nicht übersteigen.
2.Ziffer 2 Löhne, die eine bevorrechtete Schuld bilden, müssen voll ausbezahlt werden, bevor die gewöhnlichen Gläubiger ihre anteilmäßigen Ansprüche geltend machen können.
3.Ziffer 3 Die Gesetzgebung bestimmt den Rang der eine bevorrechtete Schuld bildenden Lohnansprüche gegenüber den anderen bevorrechteten Schulden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40082012