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Art. 11

Fassungen
ab 10.11.1952 — BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute10.11.1952 BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.11.1952BGBl. Nr. 20/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 11

Ziffer eins Im Falle des Konkurses oder der gerichtlichen Liquidation eines Unternehmens gelten die dort beschäftigten Arbeitnehmer als bevorrechtete Gläubiger in bezug auf die Löhne, die ihnen für ihre Dienstleistung während eines dem Konkurs oder der Liquidation vorangehenden, durch die Gesetzgebung bemessenen Zeitabschnittes gebühren oder in bezug auf die Löhne, die einen durch die Gesetzgebung festgesetzten Betrag nicht übersteigen.

Ziffer 2 Löhne, die eine bevorrechtete Schuld bilden, müssen voll ausbezahlt werden, bevor die gewöhnlichen Gläubiger ihre anteilmäßigen Ansprüche geltend machen können.

Ziffer 3 Die Gesetzgebung bestimmt den Rang der eine bevorrechtete Schuld bildenden Lohnansprüche gegenüber den anderen bevorrechteten Schulden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082012

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/20/A11/NOR40082012