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Art. 7

Fassungen
ab 10.11.1952 — BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute10.11.1952 BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.11.1952BGBl. Nr. 20/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 7

Ziffer eins Falls in einem Betriebe Läden zum Verkaufe von Waren an die Arbeitnehmer oder Dienste bestehen, deren Leistungen für diese bestimmt sind, so darf auf die Arbeitnehmer keinerlei Zwang zur Inanspruchnahme dieser Läden oder Dienste ausgeübt werden.

Ziffer 2 Sofern keine anderen Läden oder Dienste zur Verfügung stehen, hat die zuständige Behörde durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß der Verkauf der Waren und die Leistung der Dienste zu gerechten und angemessenen Preisen erfolgt oder daß die vom Arbeitgeber eingerichteten Läden oder Dienste nicht auf Gewinn gerichtet sind, sondern im Interesse der beteiligten Arbeitnehmer betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082008

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/20/A7/NOR40082008