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Art. 8

Fassungen
ab 10.11.1952 — BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute10.11.1952 BGBl. Nr. 20/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.11.1952BGBl. Nr. 20/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 8

Ziffer eins Lohnabzüge dürfen nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zugelassen werden, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch bestimmt sind.

Ziffer 2 Die Arbeitnehmer sind in der nach Ermessen der zuständigen Behörde am besten geeigneten Weise davon in Kenntnis zu setzen, unter welchen Bedingungen und in welchen Grenzen solche Abzüge vorgenommen werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/20/A8/NOR40082009