Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1953Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung. Als Gastarbeitnehmer gelten Staatsangehörige eines der beiden vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates begeben, um zur Vervollkommnung ihrer Berufskenntnisse bei einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2)Absatz 2,Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093060
Alte Dokumentnummer
N6195336665L