Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1953Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 2.
Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem betreffenden Beruf; die obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren, daß bestimmte Berufe von der Anwendung des Abkommens ausgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093061
alte Dokumentnummer
N6195336666L