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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1953 — BGBl. Nr. 10/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1953 BGBl. Nr. 10/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 10/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Die Zulassungen für jeden der beiden Staaten dürfen die Zahl von 500 im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschreiten. Für die Anrechnung auf das Kontingent ist der Zeitpunkt der Einreise des Gastarbeitnehmers maßgebend.
  2. Absatz 2,Das Kontingent jedes Jahres wird durch jene Gastarbeitnehmer nicht berührt, die sich noch im Gebiete des Einreisestaates befinden und auf ein früheres Kontingent zählen.
  3. Absatz 3,Wenn das Kontingent im Laufe eines Jahres von den Gastarbeitnehmern eines der beiden Staaten nicht ausgeschöpft wird, so darf dieser Staat die Zahl der den Gastarbeitnehmern des anderen Staates zu erteilenden Zulassungen weder herabsetzen, noch den nicht in Anspruch genommenen Rest seines Kontingents auf das folgende Jahr übertragen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 1 genannte Zahl von Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch der obersten Verwaltungsbehörden geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10008137

Dokumentnummer

NOR12093063

Alte Dokumentnummer

N6195336668L