Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1953Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 4.
(1)Absatz eins,Die Zulassungen für jeden der beiden Staaten dürfen die Zahl von 500 im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschreiten. Für die Anrechnung auf das Kontingent ist der Zeitpunkt der Einreise des Gastarbeitnehmers maßgebend.
(2)Absatz 2,Das Kontingent jedes Jahres wird durch jene Gastarbeitnehmer nicht berührt, die sich noch im Gebiete des Einreisestaates befinden und auf ein früheres Kontingent zählen.
(3)Absatz 3,Wenn das Kontingent im Laufe eines Jahres von den Gastarbeitnehmern eines der beiden Staaten nicht ausgeschöpft wird, so darf dieser Staat die Zahl der den Gastarbeitnehmern des anderen Staates zu erteilenden Zulassungen weder herabsetzen, noch den nicht in Anspruch genommenen Rest seines Kontingents auf das folgende Jahr übertragen.
(4)Absatz 4,Die in Absatz 1 genannte Zahl von Gastarbeitnehmern kann auf Vorschlag eines der vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch der obersten Verwaltungsbehörden geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093063
Alte Dokumentnummer
N6195336668L