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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1953 — BGBl. Nr. 10/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1953 BGBl. Nr. 10/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 10/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt unter der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch sonst keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. Absatz 2,Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen in Betrieben antreten, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine solche Streitigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus, so sind dem Gastarbeitnehmer, soweit möglich, alle Erleichterungen zur Auffindung eines entsprechenden anderen Arbeitsplatzes zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Hilfe zur Auffindung eines neuen Arbeitsplatzes soll auch gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Gastarbeitnehmers vor Ablauf der Zulassungsdauer endet.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10008137

Dokumentnummer

NOR12093064

Alte Dokumentnummer

N6195336669L