Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1953Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 5.
(1)Absatz eins,Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt unter der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch sonst keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.
(2)Absatz 2,Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen in Betrieben antreten, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine solche Streitigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus, so sind dem Gastarbeitnehmer, soweit möglich, alle Erleichterungen zur Auffindung eines entsprechenden anderen Arbeitsplatzes zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Hilfe zur Auffindung eines neuen Arbeitsplatzes soll auch gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Gastarbeitnehmers vor Ablauf der Zulassungsdauer endet.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093064
Alte Dokumentnummer
N6195336669L