Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1953Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Die Gastarbeitnehmer sind unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse der eigenen Staatsangehörigen in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer finden alle Vorschriften über die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern (Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Arbeiter- und Rechtsschutz) Anwendung.
Schlagworte
Arbeitsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR12093065
Alte Dokumentnummer
N6195336670L