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Art. 3

Fassungen
ab 29.10.1954 — BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.10.1954 BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1954,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.10.1954BGBl. Nr. 38/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3.

Ziffer eins Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen genannten Bedingungen, die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen sowie deren Anwendungsweise zu bestimmen.

Ziffer 2 Bevor darüber entschieden wird, sind die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, wie auch nach Ermessen der zuständigen Behörde andere durch ihren Beruf oder ihren Wirkungskreis dazu besonders geeignete Personen eingehend zu Rate zu ziehen.

Ziffer 3 Die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben an der Durchführung der Verfahren teilzunehmen oder müssen dabei zu Rate gezogen werden oder das Recht haben, angehört zu werden, und zwar in der Form und in dem Maße, wie die Gesetzgebung dies vorsieht, jedenfalls aber auf dem Fuße völliger Gleichberechtigung.

Ziffer 4 Die festgesetzten Mindestlohnsätze haben für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche Kraft; sie dürfen nicht unterschritten werden.

Ziffer 5 Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls Einzelausnahmen von den Mindestlohnsätzen zulassen, um eine Verminderung der Beschäftigungsmöglichkeiten für körperlich oder geistig behinderte Arbeitnehmer zu verhüten.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008138

Dokumentnummer

NOR12093202

Alte Dokumentnummer

N6195436681L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/38/A3/NOR12093202