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Art. 4

Fassungen
ab 29.10.1954 — BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.10.1954 BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1954,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.10.1954BGBl. Nr. 38/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 4.

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kenntnis von den geltenden Mindestlohnsätzen erhalten und daß die wirklich gezahlten Löhne nicht niedriger sind als die geltenden Mindestsätze; diese Maßnahmen haben die erforderlichen den landwirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Landes am besten entsprechenden Überwachungs-, Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen zu umfassen.

Ziffer 2 Jedem Arbeitnehmer, für den die Mindestlohnsätze gelten, der aber einen geringeren Lohn erhalten hat, ist das Recht zu wahren, im Rechtsweg oder in einem anderen geeigneten Verfahren die Zahlung des ihm gebührenden Lohnrestes innerhalb einer von der Gesetzgebung zu bestimmenden Frist zu erwirken.

Schlagworte





Überwachungsmaßnahme, Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008138

Dokumentnummer

NOR12093203

Alte Dokumentnummer

N6195436682L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/38/A4/NOR12093203