Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1954Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1954,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4.
1.Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Kenntnis von den geltenden Mindestlohnsätzen erhalten und daß die wirklich gezahlten Löhne nicht niedriger sind als die geltenden Mindestsätze; diese Maßnahmen haben die erforderlichen den landwirtschaftlichen Verhältnissen des betreffenden Landes am besten entsprechenden Überwachungs-, Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen zu umfassen.
2.Ziffer 2 Jedem Arbeitnehmer, für den die Mindestlohnsätze gelten, der aber einen geringeren Lohn erhalten hat, ist das Recht zu wahren, im Rechtsweg oder in einem anderen geeigneten Verfahren die Zahlung des ihm gebührenden Lohnrestes innerhalb einer von der Gesetzgebung zu bestimmenden Frist zu erwirken.
Schlagworte
Überwachungsmaßnahme, Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR12093203
Alte Dokumentnummer
N6195436682L