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Art. 5

Fassungen
ab 29.10.1954 — BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute29.10.1954 BGBl. Nr. 38/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1954,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.10.1954BGBl. Nr. 38/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt alljährlich eine allgemeine Darlegung zu übermitteln, die über die Art und Weise der Anwendung sowie über die Ergebnisse der Verfahren Auskunft gibt. Diese Darlegung hat zusammenfassende Angaben über die Tätigkeiten und die ungefähren Zahlen der von der Regelung erfaßten Arbeitnehmer, über die festgesetzten Mindestlohnsätze und gegebenenfalls über die sonstigen für die Mindestlohnregelung besonders wichtigen Umstände zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008138

Dokumentnummer

NOR12093204

Alte Dokumentnummer

N6195436683L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/38/A5/NOR12093204