Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1954Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1954,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2.
1.Ziffer eins Jedes Mitglied hat mit den Mitteln, die den bestehenden Verfahren zur Festsetzung der Entgeltsätze entsprechen, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit auf alle Arbeitnehmer zu fördern und, soweit es mit diesen Verfahren vereinbar ist, sicherzustellen.
2.Ziffer 2 Dieser Grundsatz kann verwirklicht werden durch
gesetzlich geschaffene oder anerkannte Einrichtungen zur Lohnfestsetzung,
Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder
eine Verbindung dieser verschiedenen Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR12093216
Alte Dokumentnummer
N6195436695L