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Art. 3

Fassungen
ab 29.10.1954 — BGBl. Nr. 39/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.10.1954 BGBl. Nr. 39/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1954,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.10.1954BGBl. Nr. 39/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3.

Ziffer eins Wird die Anwendung dieses Übereinkommens dadurch erleichtert, so sind Maßnahmen zu treffen, die einer objektiven Bewertung der Beschäftigungen auf Grund der dabei erforderlichen Arbeitsleistung dienlich sind.

Ziffer 2 Die bei dieser Bewertung anzuwendenden Methoden können entweder von den für die Festsetzung der Entgeltsätze zuständigen Behörden oder, wenn die Entgeltsätze auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen festgesetzt werden, von den Vertragsparteien bestimmt werden.

Ziffer 3 Unterschiede zwischen den Entgeltsätzen, die ohne Rücksicht auf das Geschlecht des Arbeitnehmers derart objektiv festgestellten Unterschieden der Arbeitsleistung entsprechen, sind nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008139

Dokumentnummer

NOR12093217

Alte Dokumentnummer

N6195436696L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/39/A3/NOR12093217