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Art. 1 § 16

Fassungen
01.08.2001 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 270/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1601.08.200131.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 270/2001 · aufgehoben
Art. 1 § 1606.01.197831.07.2001 BGBl. Nr. 7/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. II Nr. 270/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Protokolle und Register.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die bei der Heimarbeitskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle, für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß zuständig ist, sind in ein besonderes Einreichungsprotokoll einzutragen.
  2. Absatz 2,Außer den im Absatz eins, genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.
  3. Absatz 3,Zu jedem der im Absatz eins, genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.
  4. Absatz 4,Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (Paragraph 17, Absatz 3,) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR40020172