Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2001Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16Artikel eins, Paragraph 16
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Protokolle und Register.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die bei der Heimarbeitskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle, für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß zuständig ist, sind in ein besonderes Einreichungsprotokoll einzutragen.
(2)Absatz 2,Außer den im Abs. 1 genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.Außer den im Absatz eins, genannten Protokollen sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife nach dem in Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), über die Anordnung von Gleichstellungen nach dem in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen nach dem in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung weiterer Register für besondere Geschäftsfälle anordnen.
(3)Absatz 3,Zu jedem der im Abs. 1 genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.Zu jedem der im Absatz eins, genannten Protokolle ist ein Namensregister zu führen.
(4)Absatz 4,Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (§ 17 Abs. 3) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.Haben in einem Ort mehrere Heimarbeitskommissionen ihren Sitz, so können gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister geführt werden. In einem solchen Falle ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen (Paragraph 17, Absatz 3,) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus den Protokollen, Registern und Namensregistern hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein bestimmtes Geschäftsstück zugehört.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR40020172