Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2001Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 38Artikel 3, Paragraph 38
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Kanzleigeschäfte.
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission sind von Bediensteten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu besorgen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Entgeltberechnung sind von Bediensteten des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates zu besorgen.
(3)Absatz 3,Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission und des Entgeltberechnungsausschusses finden die Vorschriften der Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR40020177