Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den im § 9 umschriebenen Personenkreis tritt an die Stelle des BundesBei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den im Paragraph 9, umschriebenen Personenkreis tritt an die Stelle des Bundes
in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. a das Bundesland, bei dem der Südtiroler oder Kanaltaler in vorläufiger Verwendung steht oder zuletzt in vorläufiger Verwendung gestanden ist;in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, das Bundesland, bei dem der Südtiroler oder Kanaltaler in vorläufiger Verwendung steht oder zuletzt in vorläufiger Verwendung gestanden ist;
in den Fällen des § 9 Abs. 1 lit. b das Bundesland, in dessen Gebiet der Südtiroler oder Kanaltaler am 1. Dezember 1952 seinen Hauptwohnsitz hatte beziehungsweise, sofern der Südtiroler oder Kanaltaler zum letztgenannten Zeitpunkt bereits verstorben war, seine Hinterbliebenen ihren Hauptwohnsitz hatten;in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, das Bundesland, in dessen Gebiet der Südtiroler oder Kanaltaler am 1. Dezember 1952 seinen Hauptwohnsitz hatte beziehungsweise, sofern der Südtiroler oder Kanaltaler zum letztgenannten Zeitpunkt bereits verstorben war, seine Hinterbliebenen ihren Hauptwohnsitz hatten;
in den Fällen des § 9 Abs. 2 das Bundesland, in dessen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis der Südtiroler oder Kanaltaler steht.in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, das Bundesland, in dessen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis der Südtiroler oder Kanaltaler steht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der nach dem I. Hauptstück zuständigen Dienstbehörden des Bundes treten bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den im § 9 umschriebenen Personenkreis die auf Grund der landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Dienstbehörden für die Landeslehrer.An die Stelle der nach dem römisch eins. Hauptstück zuständigen Dienstbehörden des Bundes treten bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf den im Paragraph 9, umschriebenen Personenkreis die auf Grund der landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Dienstbehörden für die Landeslehrer.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12109108
Alte Dokumentnummer
N6199438598J