Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
III. Hauptstückrömisch drei. Hauptstück
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erlassung von Durchführungsverordnungen und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten in dienstrechtlichen Belangen das Bundeskanzleramt, in pensionsrechtlichen Belangen das Bundesministerium für Finanzen betraut, im übrigen das nach seinem sachlichen Wirkungsbereich in Betracht kommende Bundesministerium.Mit der Vollziehung des römisch eins. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Erlassung von Durchführungsverordnungen und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten in dienstrechtlichen Belangen das Bundeskanzleramt, in pensionsrechtlichen Belangen das Bundesministerium für Finanzen betraut, im übrigen das nach seinem sachlichen Wirkungsbereich in Betracht kommende Bundesministerium.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar beide im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit es sich um dienstrechtliche Belange, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um pensionsrechtliche Belange handelt.Mit der Vollziehung des römisch zwei. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar beide im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit es sich um dienstrechtliche Belange, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um pensionsrechtliche Belange handelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12093272
Alte Dokumentnummer
N61955101200