Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen finden auf diejenigen Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis gestanden sind, wenn sie seit 1. Dezember 1952 ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
auf Grund einer vorläufigen Verwendung bei einer Dienststelle des Bundes monatliche Bezugsvorschüsse vom Bund erhalten haben oder
monatliche Ruhegenußvorschüsse vom Bund erhalten haben.
(2)Absatz 2,Die folgenden Bestimmungen finden ferner - soweit die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgung gegeben sind - auf die Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung, wenn entweder der Verstorbene vom 1. Dezember 1952 bis zu seinem Ableben seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, oder, falls der Verstorbene diesen Stichtag nicht erlebt hat, der Hinterbliebene seit 1. Dezember 1952 seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und in beiden Fällen der Hinterbliebene bzw. der Verstorbene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes monatliche Versorgungsgenußvorschüsse vom Bund erhalten hat.Die folgenden Bestimmungen finden ferner - soweit die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Versorgung gegeben sind - auf die Hinterbliebenen der im Absatz eins, bezeichneten Personen Anwendung, wenn entweder der Verstorbene vom 1. Dezember 1952 bis zu seinem Ableben seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, oder, falls der Verstorbene diesen Stichtag nicht erlebt hat, der Hinterbliebene seit 1. Dezember 1952 seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und in beiden Fällen der Hinterbliebene bzw. der Verstorbene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes monatliche Versorgungsgenußvorschüsse vom Bund erhalten hat.
(3)Absatz 3,Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eines Hauptwohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich und des Empfanges von Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüssen gelten nicht für Kriegsgefangene, für Internierte und für im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach Österreich eingereisten Südtiroler und Kanaltaler, die erst nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich begründet und seither beibehalten haben.Die in den Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen eines Hauptwohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich und des Empfanges von Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüssen gelten nicht für Kriegsgefangene, für Internierte und für im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörden nach Österreich eingereisten Südtiroler und Kanaltaler, die erst nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Einreise nach Österreich ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich begründet und seither beibehalten haben.
(4)Absatz 4,Erhält eine der in den Abs. 1 oder 2 genannten Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nur deshalb vom Bund keine Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüsse, weil ein gesetzliches Hindernis entgegenstand, so werden diese Personen nach Wegfall dieses Hindernisses so behandelt, wie wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen solchen Vorschuß bezogen hätten.Erhält eine der in den Absatz eins, oder 2 genannten Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nur deshalb vom Bund keine Bezugs-, Ruhegenuß- beziehungsweise Versorgungsgenußvorschüsse, weil ein gesetzliches Hindernis entgegenstand, so werden diese Personen nach Wegfall dieses Hindernisses so behandelt, wie wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen solchen Vorschuß bezogen hätten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12109106
Alte Dokumentnummer
N6199438596J