Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die sich aus der Übernahme in den Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand ergebenden Bezüge werden - sofern sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen kein späterer Zeitpunkt ergibt - für die Zeit ab 1. Jänner 1954 festgesetzt und flüssiggemacht.
(2)Absatz 2,Für die Zeit vor dem 1. Jänner 1954 können Ansprüche, die über die für diese Zeit vorgesehenen monatlichen Bezugs-, Ruhegenuß- oder Versorgungsgenußvorschüsse hinausgehen, nicht geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12093269
Alte Dokumentnummer
N61955101170