Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei Südtirolern und Kanaltalern, die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis gestanden sind und die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entweder nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes in ein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis zum Bund übernommen oder nach anderen Bestimmungen in ein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist auf Grund der österreichischen Dienstrechtsvorschriften unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die dienstrechtliche Stellung einschließlich der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses neu festzusetzen. Das gleiche gilt sinngemäß für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen solcher Südtiroler und Kanaltaler.
(2)Absatz 2,Hiebei kann bei Beamten der allgemeinen Verwaltung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen höheren als den sich nach § 5 Abs. 2 und 3 ergebenden Vergleichsposten im Sinne des § 60 Gehaltsüberleitungsgesetz innehaben oder einen solchen Dienstposten aus Anlaß der Neufestsetzung der dienstrechtlichen Stellung erlangen, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt ein Tag festgesetzt beziehungsweise neu festgesetzt werden, der für die Bestimmung der Gehaltsstufen auf diesem Dienstposten maßgebend ist.Hiebei kann bei Beamten der allgemeinen Verwaltung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen höheren als den sich nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ergebenden Vergleichsposten im Sinne des Paragraph 60, Gehaltsüberleitungsgesetz innehaben oder einen solchen Dienstposten aus Anlaß der Neufestsetzung der dienstrechtlichen Stellung erlangen, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt ein Tag festgesetzt beziehungsweise neu festgesetzt werden, der für die Bestimmung der Gehaltsstufen auf diesem Dienstposten maßgebend ist.
(3)Absatz 3,Auf andere als im Abs. 2 genannte Bedienstete sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Hiebei gelten die Bestimmungen über die Festsetzung der Gehaltsstufen auch für die Festsetzung der Dienstzulagenstufen der Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten sowie der Wachebeamten.Auf andere als im Absatz 2, genannte Bedienstete sind die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Hiebei gelten die Bestimmungen über die Festsetzung der Gehaltsstufen auch für die Festsetzung der Dienstzulagenstufen der Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten sowie der Wachebeamten.
(4)Absatz 4,Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 finden die §§ 6 und 7 sinngemäß Anwendung.Bei Maßnahmen nach den Absatz eins bis 3 finden die Paragraphen 6 und 7 sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12093332
Alte Dokumentnummer
N61955125060